Coronavirus: Informationen für Unternehmen

Als Ihre Wirtschaftsförderungsgesellschaft möchten wir Sie bestmöglich informieren. Unternehmen finden hier Informationen über die Unterstützungsmöglichkeiten des Freistaats und des Bundes, die fortlaufend aktualisiert werden. Auch die Unterstützungsmöglichkeiten durch die Stadt Ingolstadt (Hilfen auf kommunaler Ebene) werden hier aufgeführt.
 

Links:

Informationen zum Corona-Virus in Ingolstadt – Fallzahlen, Inzidenzen, Test-/Impfzentren

3G-Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe

Geltende Verordnungen

23. Juli 2022 - 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) gültig bis einschließlich 20. August

Neueste Entwicklungen

28.11.2022: Corona-Soforthilfen: Start des Rückmeldeverfahrens

Heute werden die Erinnerungsschreiben zur Corona-Soforthilfe versendet. Unternehmen, die von März bis Mai 2020 eine Corona-Soforthilfe erhalten haben, bekommen in den nächsten Tagen Post von den Bewilligungsstellen. 

Hintergrund: Bund und Freistaat Bayern zahlten in den ersten Monaten der Pandemie kurzfristig rund 2,2 Milliarden Euro aus, um Liquiditätsengpässe auszugleichen und Insolvenzen zu verhindern. Unternehmen und Selbständige hatten bei der Antragstellung geschätzt, wie hoch ihr Liquiditätsengpass in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten sein würde. Jetzt gilt es zu prüfen, ob die damalige Prognose tatsächlich so eingetreten ist. Dies ist ein wichtiger Schritt zum Abschluss des Verfahrens. Über die Online-Plattform werden mögliche oder anteilige Rückzahlungen registriert, falls 2020 zu viel Corona-Soforthilfe ausbezahlt wurde. Etwaige Rückzahlungen sind bis zum 30. Juni 2023 möglich. Eine schnelle Rückzahlung noch im Jahr 2022 kann steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen und Selbständige berechnen zunächst ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass für die drei Monate Bewilligungszeitraum im Jahr 2020. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bietet dazu weitere Informationen und eine Online-Berechnungshilfe auf www.soforthilfecorona.bayern. Das Ergebnis lässt sich in wenigen Schritten und Klicks über die Online-Plattform eintragen.

Wer noch zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzahlen muss, hat dafür Zeit bis zum 30. Juni 2023. In besonderen Einzelfällen, bei denen ein Unternehmen oder Soloselbständiger den Rückzahlungsbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufbringen kann, ist ab Mitte Juni 2023 die Vereinbarung von Ratenzahlungen möglich.

 

18.05.2022: Coronahilfen enden - jetzt noch Antragsberechtigung prüfen

Die Corona-Wirtschaftshilfen laufen demnächst aus: Noch bis 15. Juni 2022 können Anträge auf Überbrückungshilfe IV, Neustarthilfe 2022 und Härtefallhilfe gestellt werden. Anträge auf Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller können noch bis zum 31. Mai gestellt werden. 

Der Förderzeitraum der Hilfsprogramme endet am 30. Juni 2022. Anträge müssen online und in den meisten Programmen über prüfende Dritte gestellt werden, also Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Falls Anträge noch nicht gestellt sind, empfiehlt sich eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit prüfenden Dritten. Ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch ist nachzuweisen.

Nähere Informationen finden sich auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums: www.stmwi.bayern.de/foerderungen/ueberbrueckungshilfe-corona/.

01.04.2022 – Überbrückungshilfe IV bis Ende Juni 2022 verlängert
Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona- Pandemie betroffen sind, können Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Für mehr Informationen klicken Sie hier.

18.03.2022 – Pressemitteilung: Neue Corona-Schutzmaßnahmen ab Samstag, den 19.03.2022 in Kraft: Maskenpflicht und Zugangsregeln bleiben zur Eindämmung der hohen Infektionszahlen weiterhin wichtige Instrumente / Erleichterungen für Schüler.

Zum Lesen des vollständigen Textes klicken Sie bitte hier.

17.02.2022: Die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird mit Blick auf das veränderte Infektionsgeschehen mit Inkrafttreten zum Donnerstag, den 17. Februar 2022, unter anderem in folgenden Punkten angepasst:

  • Die im privaten Bereich bestehenden Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene (bisher max. 10 Personen) werden ersatzlos aufgehoben
  • Aus 2G plus wird generell 2G (z.B. Sport, Kultur, Messe, Freizeiteinrichtungen)
  • Einige Bereiche sind künftig unter den Bedingungen von 3G zugänglich (z.B. Museen, Fitnessstudios, Hochschulen)
  • Für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe entfällt die bisherige Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 10 m2 Ladenfläche. Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bestehen.
  • Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung entfällt ebenso wie die bisherige Pflicht, bei größeren Sport- und Kulturveranstaltungen nur personalisierte Tickets zu verkaufen.
  • Die Regelungen zum regionalen Hotspotlockdown werden ersatzlos aufgehoben.

Details zu diesen Punkten können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

25.01.2022: Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird zum Donnerstag, den 27. Januar 2022, unter anderem in folgenden Punkten angepasst:

  • Bayern hebt die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte auf. Für Kunden gilt eine strenge FFP2–Maskenpflicht und eine Begrenzung der zulässigen Kundenzahl (sog. 10qm–Regel).
  • Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR–Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
  • Die Regelungen zum regionalen Hotspot–Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.

Die nötigen Rechtsänderungen wird das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vornehmen. Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier

Entwicklungen, die bereits länger zurückliegen, finden Sie hier.

Hilfen auf kommunaler Ebene (Ingolstadt)

Stundung Städtischer Forderungen

Die Stundung städtischer Forderungen (Rechnungen, Gebühren, Pacht o.Ä.) kann mit vereinfachtem Antrag unmittelbar bei der Stadt Ingolstadt beantragt werden. 

 

OrderLocal

Die Plattform OrderLocal wurde im März 2020 von IN-City, Achtzig20 und der IFG zur Unterstützung der lokalen Gastronomen und Einzelhändler aufgebaut. Das Tool gibt lokalen Restaurants und Geschäften die Möglichkeit, einen Liefer- und/oder Abholdienst anzubieten. Sie können sich mit ihrem Angebot an Speisen und Getränken oder aber Kleidung, Schuhe, Schmuck etc. registrieren und dieses schnell und unkompliziert online zur Verfügung stellen.

 

Unternehmen helfen Unternehmen

Hier finden Sie Hilfsangebote von Unternehmen für Unternehmen.

Hilfen auf Landesebene

Corona-Härtefallhilfe

Der Ministerrat hat am 20.04.2021 – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag – über 230 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen im Freistaat zur Verfügung gestellt. Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Die Härtefallhilfe wird auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

 

BayernFonds

Der BayernFonds unterstützt Unternehmen, ihre Kapitalbasis zu stärken sowie Liquiditätsengpässe zu überwinden. Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte und die die Antragsvoraussetzungen erfüllen, können ab sofort kostenpflichtige Anträge stellen.
Weiterführende Informationen zum BayernFonds und zum Antragsverfahren finden Sie hier.

 

Soforthilfe Corona

Das Corona-Soforthilfe-Programm des Bundes und des Freistaates Bayern wurde mit Ablauf des 31.Mai 2020 beendet. Als Anschlussprogramm wurde auf Bundesebene die Überbrückungshilfe erarbeitet.

 

Startup Shield Bayern

Start-up-Unternehmen mit innovativen Produktentwicklungen und skalierbarem Geschäftsmodell steht das neue Beteiligungsangebot „Startup Shield Bayern“ im Rahmen der Säule II des Bundes zur Verfügung. Zwischen 100.000 und 800.000 Euro können in Form von Wandeldarlehen oder direkte Beteiligungen ausgereicht werden. Die Mittel können für Investitionen und alle laufenden Kosten sowie Betriebsmittel eingesetzt werden. Anträge für Mittel aus dem Startup Shield Bayern sind bei der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft (BayBG) zu stellen. Ausgereicht werden die Mittel über BayBG und Bayern Kapital.

 

Bürgschaftsrahmen der LfA

Die LfA erhält von der bayerischen Staatsregierung einen zusätzlichen Bürgschaftsrahmen von 500 Millionen Euro. In einem Rundschreiben vom 25.03.2020 informiert die LfA darüber, dass sie ab sofort Bürgschaften bis zu einem maximalen Betrag von 30 Mio. EUR (bisher 5 Mio. EUR) übernimmt; darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Staatsbürgschaft zu beantragen. Der maximale Bürgschaftssatz wird von 80 % auf 90 % erhöht. Informationen zu den durch den zweiten Lockdown im Dezember 2020 notwendigen Anpassungen finden Sie hier.

 

LfA-Schnellkredit

Der LfA-Schnellkredit ist ein Angebot an bayerische Kleinunternehmen. Firmen mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten maximal 50.000 Euro, bis zu zehn Mitarbeitern maximal 100.000 Euro. Die Kreditlaufzeit beträgt fünf oder zehn Jahre. Die Zinsen sind auf jährlich drei Prozent festgelegt. Der Schnellkredit ist jederzeit rückzahlbar und es wird keine Sicherheit des Kreditnehmers gefordert (keine Risikoprüfung). Weitere Informationen erhalten Sie bei der LfA oder Ihrer Hausbank. Eine aktualisierte Übersicht aus dem Dezember 2020 finden Sie unter "Neueste Entwicklungen" weiter oben auf dieser Seite.


Bei größeren Firmen ab elf Mitarbeitern greifen die Schnellkredite der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sie sind zu ähnlichen Konditionen verfügbar (siehe Hilfen auf Bundesebene). Die LfA bietet zudem einen übersichtlichen Überblick ihrer Corona-Hilfen.

 

Hilfsprogramme für Kunst- und Kulturschaffende

Die Bayerische Staatsregierung stellt weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 zur Verfügung, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten. Das neue Programm besteht aus folgenden Komponenten:

  • Einführung eines neuen Solo-Selbständigen-Programms zum Ersatz des Unternehmerlohns
  • Einführung eines neuen Stipendienprogramms zur Unterstützung beim Einstieg in die professionelle Laufbahn
  • Erweiterung des Spielstättenprogramms auf dezentrale Kulturveranstalter ohne eigene Spielstätte und Verlängerung des Programms
  • Verlängerung des Hilfsprogramms für die Laienmusik
  • Aufstockung und Verlängerung der Kino-Anlaufhilfen

Genauere Informationen zur Antragstellung werden hier bekanntgegeben, sobald diese auf Seiten der Bayerische Staatsregierung verfügbar sind.

Hilfen auf Bundesebene

Eine Übersicht (und einen Ausblick) über alle Überbrückungshilfen und außerordentlichen Wirtschaftshilfen für Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Gemeinnützige Organisationen für jeden Corona-Monat finden sie hier.

Überbrückungshilfe als Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV werden Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche) unterstützt. Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert, vorher 30. April 2022). Weitere Details zu diesem Hilfsprogramm finden sie hier.
 

Überbrückungshilfe III Plus


Im Förderzeitraum Juli 2021 bis März 2022 sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent bei der Überbrückungshilfe III Plus antragsberechtigt. Auch das neue Plusprogramm wird durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Anträge können über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Ende Juni 2021 wurde verbessert und vereinfacht. Zentrale Änderungen sind:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch in dem Monat, für den sie die Überbrückungshilfe III beantragen, können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe und Abschlagszahlungen für alle: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat (bisher 200.000 bzw. 500.000), sofern beihilferechtlich zulässig. Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Förderung, jedoch höchstens 100.000 Euro.

Detaillierte Informationen über die Anpassungen der Überbrückungshilfe III gibt es hier.

Neustarthilfe Plus (Juli 2021 – März 2022)

Die Neustarthilfe wurde noch einmal überarbeitet und verbessert. Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro pro Monat für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht. Weitere Informationen finden Sie hier.

Neustarthilfe für Soloselbständige
Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Betroffene sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der nicht zurückzuzahlen ist. Genauere Informationen sind dieser Pressemitteilung zu entnehmen. Am 16.02.2021 ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze. Die Antragsstellung erfolgt auf ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Dezemberhilfe)

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe)

Für die vom November-Lockdown direkt betroffenen Betriebe stellt der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zur Verfügung. Nähere Informationen zur Art der Förderung, zur Antragsberechtigung, - stellung und zur Anrechnung der Zahlungen hat das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung und in einem Informationspapier bekannt gegeben. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe richtet sich an die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und umfasst ein Gesamtvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro. Sie kann nur über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater online auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de beantragt werden. Um eine schnelle Auszahlung der Gelder zu gewährleisten, werden erste Abschlagszahlungen noch im November gestartet. Zum Verfahren der Abschlagzahlungen erfahren Sie hier mehr.

 

Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF)

Der WSF soll dabei helfen, Unternehmen zu unterstützen, die vor der Corona-Pandemie gesund und wettbewerbsfähig waren. Mit einem Gesamtvolumen von bis zu 600 Milliarden Euro stellt er Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Der WSF richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.

 

Konjunkturpaket der Bundesregierung

Um die deutsche Wirtschaft in und nach der Krise zu unterstützen, die Konjunktur anzukurbeln und die Zukunftsfähigkeit des Landes zu stärken, hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket in Höhe von rund 130 Milliarden Euro aufgesetzt. Das Konjunkturpaket, auf das sich der Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 einigte, enthält zahlreiche Maßnahmen, die sich auf folgende Schwerpunkte konzentrieren:
1. Nachfrage stärken, Beschäftigung sichern und gezielt stabilisieren
2. Investitionen von Unternehmen und Kommunen fördern
3. In die Modernisierung des Landes investieren

In diesem Dokument finden Sie alle Maßnahmen, die besonders für Unternehmen von Interesse sein können.

    

Einreisebeschränkungen und Quarantänebestimmungen

Digitale Einreiseanmeldung

Wenn Sie in einem Risikogebiet (einfaches Risikogebiet, Hochinzidenzgebiet, Virusvariantengebiet) waren, müssen Sie die Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Hier geht es zur Digitalen Einreiseanmeldung.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Corona-Pandemie

Angebote für die Kultur- und Kreativwirtschaft

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Um den Neustart der Kultur-Veranstaltungen in Deutschland nach der Corona-Pandemie zu unterstützen, stellt die Bundesregierung 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Wiederaufnahme und finanzielle Planbarkeit von Konzerten, Festivals, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und vielen anderen Kulturveranstaltungen sollen damit in den kommenden Monaten gefördert werden. Der Sonderfonds bildet eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen und besteht aus zwei Bausteinen. Zum einen gibt es eine Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Kulturveranstaltungen (mit bis zu 2.000 Personen), die wegen der geltenden Hygienebestimmungen der Länder nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Für eine geplante Veranstaltung ab 2.000 Personen kann zudem die Ausfallversicherung beantragt werden, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt. Die Registrierung für den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen ist ab sofort möglich.

Soloselbstständigenprogramm
Die finanzielle Hilfen für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende Februar möglich sein. Für Oktober bis Dezember 2020 noch können noch bis 31. März 2021 rückwirkend Anträge gestellt werden. Weitere Infos erhalten Sie hier.

Spielstättenprogramm
Das Spielstätten- und Veranstalterprogramm der Bayerischen Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH fördert u. a. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Detaillierte Informationen zum Programm finden Sie hier. Die Laufzeit dauert noch bis 31. Dezember 2020 an. 

FilmFernsehFonds Bayern
Der Freistaat Bayern unterstützt Kreative mit einer neuen Förderung für Extended Realities (XR)- Formate über seinen FilmFernsehFonds Bayern.

Künstlersozialversicherung
Die durch die Corona-Pandemie verursachten Einnahmeausfälle treffen auch die Künstlersozialversicherung. Um Zahlungserleichterungen zu schaffen, hat die Künstlersozialkasse unterschiedliche Maßnahmen entwickelt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Informationsquellen speziell für KuK

  • Einen Überblick über die Förder- und Hilfsmaßnahmen des Bundes für KuK-Schaffende finden Sie hier.
  • Ebenfalls speziell für die KuK gibt es eine um Angebote des Freistaats Bayerns und der Kommunen erweiterte Übersicht des Bayerischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft (bayernkreativ).  Hier finden Sie diese Übersicht aller relevanten Hilfsprogramme.
  • Der Bayerische Landesverband zur Kultur- und Kreativwirtschaft bietet im Servicebereich seiner Homepage auch branchenbezogene Informationen an.
  • Eine sehr umfassende und gut strukturierte Übersicht aller Fördermöglichkeiten bietet die Internetseite Kreative Deutschland an.

Betriebliche Pandemieplanung

Das Bundesamt für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung hält im Handbuch „Betriebliche Pandemieplanung“ Checklisten bereit, wie Betriebe sich auf den Notfall vorbereiten und wappnen können.

Empfehlungen für die Phasen vor der Pandemie

Betriebliche und personelle Planung

  • Stäbe bilden
  • Kernfunktionen des Betriebs festlegen, Schlüsselpersonal bestimmen
  • Absprache mit Geschäftskunden und Lieferanten treffen
  • Unternehmensbereiche, deren Funktion vorübergehend eingestellt werden kann, festlegen
  • Personalversorgung und -betreuung planen
  • Versorgung und Schutz des Unternehmens sichern
  • Kontakt zu Einrichtungen außerhalb des Betriebsaufbauen
  • Vorsorge für Mitarbeiter im Ausland treffen

Beschaffung von Medizin- und Hygiene-Materialien

  • Bedarf an Hilfsmitteln ermitteln
  • Atemschutzmasken beschaffen
  • Handschuhe beschaffen
  • Weitere persönliche Schutzausrüstung beschaffen
  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel beschaffen
  • Weitere Hilfsmittel beschaffen
  • Arzneimittel beschaffen

Informationspolitik

  • Innerbetriebliches Kommunikationsnetz entwickeln
  • Informationen an Mitarbeiter weiter geben
  • Mitarbeiter in hygienischem Verhalten unterweisen und dazu anhalten

Vorbereitende medizinische Planung

  • Aufgaben, Umfang und Qualifikation des medizinischen Personals planen
  • Medizinisches Personal gewinnen und verpflichten
  • Kompetenzen zuweisen
  • Medizinisches Personal schulen und fortbilden
  • Besondere Arbeitsabläufe in der Panedemieplanung festlegen
  • Besondere Schutzmaßnahmen für das medizinische Personal festlegen

Empfehlungen für die Phasen während der Pandemie

Aufrechterhaltung Minimalbetrieb

  • Betrieblichen Pandemieplan aktivieren
  • Produktion anpassen
  • Kommunikation anpassen
  • Soziale Kommunikation verringern
  • Informationstechnologie sichern
  • Werkschutz aktivieren

Organisatorische Maßnahmen für das Personal

  • Personalbedarf an Pandemiesituation anpassen
  • Versorgung und Betreuung des aktiven Personals sicherstellen
  • Verhaltensregeln im täglichen Umgang einhalten
  • Mitarbeiter kontinuierlich informieren

Externe Informationen

  • Informationen von Fachbehörden über die Pandemie-Entwicklung einholen
  • Netzwerk mit anderen Betrieben nutzen
  • Informationen über behördliche Entscheidungen einholen
  • Informationen mit Behörden austauschen

Medizinische Maßnahmen

  • Betrieblichen Gesundheitsdienst (BGD) aktivieren
  • Betriebszugang steuern
  • Mit Erkrankung von Beschäftigten am Arbeitsplatz umgehen
  • Hilfsmittel ausgeben
  • Medikamente ausgeben
  • Beschäftigten medizinische Informationen anbieten
  • Andere medizinische Notfälle in der Pandemiephase berücksichtigen

Maßnahmen für Angehörige und Auslandsmitarbeiter

  • Kontakt mit Angehörigen und Familie suchen
  • Angehörige im Krankheitsfall von Mitarbeitern unterstützen
  • Mitarbeiter im Krankheitsfall von Angehörigen unterstützen
  • Mitarbeiter und Angehörige im Ausland unterstützen

Empfehlungen für die Phase nach der Pandemie

Rückkehr zur Normalität

  • Rückkehr zur Normalität mitteilen
  • Kooperation mit vorübergehenden Partnern lösen
  • Betriebsfunktionen in Normalzustand bringen
  • Mitarbeiter über betriebliche Bewältigung der Pandemie informieren
  • Pandemiefolgen für den Betrieb auswerten
  • Mängel des Pandemieplans analysieren und beseitigen

Das Bundesgesundheitsministerium hat ein Infotelefon eingerichtet, um über den Umgang mit Verdachtsfällen und Quarantänemaßnahmen zu informieren.

Bundesgesundheitsministerium
Telefon: 030/346465-100
Montag-Donnerstag: 08:00-18:00Uhr
Freitag: 08:00-12:00Uhr

Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Seite der IHK für München und Oberbayern. Bei tiefer gehenden Fragen zum betriebliche Krisenmanagement
können sich Betriebe auch gern an die IHK, persönlich an Bernhard Eichiner LL.M. (Betriebswirtschaftlicher Berater der Region 10) wenden (Mail: bernhard.eichiner@no-spam-pleasemuenchen.ihk.de).
Über das Informations- und Servicezentrum der IHK (089 5116-0) erhalten Unternehmen telefonische Auskunft.

Kurzarbeit und SGB II-Hilfen

Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Auswirkungen von Covid-19 kann es zu Lieferschwierigkeiten und Produktionsausfällen kommen, welche weitreichende Folgen für das produzierende Gewerbe haben kann. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen zu minimieren, hat die Bundesregierung am 10.03.2020 einen Gesetzesentwurf beschlossen, um den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu vereinfachen. Unternehmen können demnach bereits dann Kurzarbeitergeld beantragen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind - statt zuvor ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet.
Die IHK für München und Oberbayern informiert auf einer Sonderseite über die Voraussetzungen für Kurzarbeit.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf diesem Merkblatt und auf der Seite der Agentur für Arbeit. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Beantragung von Kurzarbeitergeld werden in anschaulichen Videos erläutert.

 

SGB II-Hilfen

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sieht Leistungen für Familien und Alleinstehende vor, die sich in Kurzarbeit befinden. Das städtische Jobcenter zeigt die Möglichkeiten anhand von Beispielrechnungen auf.
Auch Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige, die vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren, können davon profitieren. Denn: Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos oder in Kurzarbeit ist oder einer Beschäftigung nachgeht. Leistungen erhalten auch hilfebedürftige Selbstständige, insbesondere dann, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit während der Pandemie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben können und dadurch Einkommens- und Umsatzeinbußen erleiden. Selbstständige, die Leistungen des Jobcenters beantragen, müssen sich nicht arbeitslos melden und ihre Selbständigkeit auch nicht aufgeben.
Weitere Infos zu den Voraussetzungen sowie zur Antragsstellung erhalten Sie hier.

Entschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. Das gilt auch für die gegenwärtige Corona-Pandemie.

Näheres zu den Entschädigungsvoraussetzungen sind diesem Antrag/Merkblatt zu entnehmen. Bitte beachten Sie auch die "Häufig gestellten Fragen" der Regierung von Oberbayern.

 

Hinweis: Wir versuchen die Informationen so aktuell wie möglich zu halten, können aber keine Gewähr hierfür geben. Bei den Ausführungen handelt sich um keine rechtliche oder steuerliche Beratung und wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.