Coronavirus: Informationen für Unternehmen

Archiv: Neuigkeiten zu Corona-Maßnahmen und -Hilfen

Januar 2022

11.01.2022: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11. Januar 2022
Der Bayerische Ministerrat hat am 11.01.2022 folgende Punkte beschlossen:

  • Verlängerung der 15. BayIfSMV bis einschließlich 09. Februar 2022
  • Booster-Impfung ersetzt nun bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung Test bei 2G plus
  • Ausnahmen von 2G plus für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden
  • Anpassungen der Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation

Details zu diesen Punkten können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

07.01.2022 - Überbrückungshilfe IV kann ab heute beantragt werden
Über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können jetzt Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 gestellt werden. Die Anträge sind über sogenannte prüfende Dritte, wie beispielsweise Steuerberater, einzureichen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung.

Dezember 2021

20.12.2021: Dezember-Ausgabe des Datenblatts "Daten zur Lage der Wirtschaft in Ingolstadt" verfügbar

14.12.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 14. Dezember 2021
Der Bayerische Ministerrat hat am 14.12.2021 folgende Punkte beschlossen:

  • Verlängerung der 15. BayIfSMV bis einschließlich 12. Januar 2022
  • Booster-Impfung ersetzt künftig Test bei 2G plus
  • Ausnahmen von 2G plus insbesondere unter freiem Himmel
  • Kontaktbeschränkungen von nicht geimpften Personen
  • Sonderregelungen an Silvester

Details zu diesen Punkten können Sie der Pressemitteilung entnehmen.

08.12.2021: Die aktuellen Corona-Regelungen für Geschäfte und Betriebe (Informationsblatt des Bayerischen Wirtschaftsministeriums)

03.12.2021: Pressemitteilung: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 03.12.2021

02.12.2021: Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Details zu den Hilfsprogrammen finden Sie in der folgenden Pressemitteilung.

November 2021

24.11.2021: Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier äußert sich zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen
Das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Die gesamte Pressemitteilung finden Sie hier.

19.11.2021: Strengere Corona-Regeln in Bayern ab Mittwoch, 24.11.2021
Nachdem sich am Dienstag der Ministerrat und der Landtag damit befasst haben, sollen ab Mittwoch, 24.11.2021 strengere Corona-Regeln in Bayern gelten. Ziel ist es, die vierte Corona-Welle im Freistaat zu brechen. Einen Überblick über die verschärften Regeln gibt Ihnen folgende Pressemitteilung.

19.11.2021: Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bis März 2022
Die Ministerpräsidentenkonferenz folgte dem Vorschlag des Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und hat die coronabedingten Wirtschaftshilfen bis März 2022 verlängert.

19.11.2021: Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am 18.11.
In der Bund-Länder-Ministerkonferenz am 18.11. wurde unter anderem Folgendes beschlossen:

  • 3G-Regelung am Arbeitsplatz, wenn Homeoffice nicht möglich ist
  • 3G-Regelung im ÖPNV
  • Besondere Maßnahmen bei höherer Hospitalisierungsrate (2G und 2G plus)
  • Strikte Kontrollen
  • Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich Neustarthilfe) und der Regelungen zur Kurzarbeit bis 31.03.2022
  • Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen für Advents- und Weihnachtsmärkte

12.11.21: Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe zur Handhabung von 3G

11.11.2021: Feststellung des Katastrophenfalls in Bayern
Die Feststellung des Katastrophenfalls ermöglicht eine koordinierte und strukturierte Vorgehensweise aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Organisationen. Weitere Information dazu finden Sie hier.

10.11.2021: Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
Die BayIfSMV wird zum 10. November 2021 (Inkrafttreten am 11. November) in folgenden Punkten geändert:

  • Maskenpflicht in der Schule gilt bis auf Weiteres.
  • Minderjährige Schülerinnen und Schüler über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können an sportlichen und musikalische Eigenaktivitäten und Theatergruppen übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc.

09.11.2021: Bayernweit rote Krankenhausampel, weitere Maßnahmen beschlossen
Mit dem Erreichen der roten Krankenhausampel seit dem 9. November 2021 gelten für ganz Bayern strengere Regelungen:

  • Kontrollen zur Einhaltung der 2G/3G-Regeln
  • Fortführung der kommunalen Testzentren bis März 2022
  • Boosterimpfung in Impfzentren
  • Handlungsleitfaden für bayerische Betriebe

04.11.2021: Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) bleibt nach den aktuellen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen zunächst bis zum Ablauf des 24. November 2021 befristet. Ferner wird die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Wirkung zum Samstag, 6. November, in folgenden Punkten geändert:

  • Rückkehr zur Maskenpflicht nach den Herbstferien – in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen
  • Einführung einer regionalen Hotspotregelung (in Kraft treten bei einer Auslastung der zur Verfügung stehenden Intensivbetten von mindestens 80 % und Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 300)
  • Erweiterung der Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens um eine Intensivbettenkomponente
  • Änderung der Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen auf mindestens 7 Tage (in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen entfällt die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen und Quarantänedauer von grundsätzlich 10 Tagen)
  • Vermehrte Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen und konsequente Ahndung von Verstößen

03.11.2021: Bericht aus der Kabinettsitzung vom 03.11.2021

04.11.2021: November-Ausgabe des Datenblatts "Daten zur Lage der Wirtschaft in Ingolstadt" verfügbar (diese und weitere Ausgaben siehe weiter unten unter "Bisherige Auswirkungen auf die Ingolstädter Wirtschaft")

Oktober 2021

26.10.2021: Verlängerung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 24. November 2021

14.10.2021: Selbständige können ab heute Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen
Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab heute Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

06.10.2021: Unternehmen können ab heute Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen.
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab heute Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Weitere Information können Sie der Pressemeldung entnehmen.

September 2021

08.09.2021: Verlängerung der Hilfsprogramme Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 31.12.2021
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus entspricht in ihren Inhalten weitestgehend der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September 2021. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Diese können für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Detaillierte Informationen finden Sie in der Pressemitteilung.

August 2021

31.08.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 31. August 2021
Neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab 2. September 2021 / 7-Tage-Infektionsinzidenz wird durch Krankenhausampel als Indikator ersetzt / Im Innenbereich grundsätzlich 3G-Grundsatz / Medizinische Maske wird neuer Maskenstandard 

25.08.2021: Neue Regeln wegen Inzidenz-Überschreitung
Aufgrund der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gelten ab Donnerstag, 26. August 2021, folgende Änderungen in Ingolstadt:
Kontaktbeschränkung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Für Geimpfte und Genesene gilt die Kontaktbeschränkung nicht.
Veranstaltungen:
Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel erlaubt.
Bei privaten Veranstaltungen können Geimpfte und Genesene zusätzlich hinzukommen.

23.08.2021: Inkrafttreten neuer Regeln ab 23. August
Umsetzung des Ministerialbeschlusses vom 10. August, der unter anderem die neue 3G-Regel in Innenbereichen bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 beinhaltet.

10.08.2021: Bund-Länder-Beschluss
Auszug aus dem Bund-Länder-Beschluss vom 10. August 2021

  • 3-G-Regel: Die Länder werden im Sinne der 3G–Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 für alle Personen, die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen–Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR–Tests (nicht älter als 48 Stunden) vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
  • Tests sollen Voraussetzung sein für den Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten– und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, den Zugang zur Innengastronomie, Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege), Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness–Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen) sowie Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
  • Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G–Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7–Tage–Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit der 3G–Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft.
  • Bürgertests: Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere und Kinder), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen–Schnelltest geben.
  • Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld: Der Bund sagt zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die oben genannten Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
  • Arbeitsschutzverordnung: Die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung werden durch den Bund an die aktuelle Situation angepasst und verlängert werden. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.

Juli 2021

27.07.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung

23.07.2021: Überbrückungshilfe III Plus kann jetzt beantragt werden
Unternehmen, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Neben der Neustarthilfe Plus kann nun auch die Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Der Förderzeitraum für dieses Hilfsprogramm erstreckt sich von Juli 2021 bis September 2021. mehr

16.07.2021: Anträge auf Neustarthilfe Plus können ab heute gestellt werden
Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat Mitte Juni die Verlängerung der zentralen Corona-Hilfsprogramme bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus beschlossen. Weitere Informationen

Juni 2021

29.06.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung

21.06.2021: Bayern zahlt erste Härtefallhilfe aus
Die Auszahlung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe hat begonnen. Heute hat das erste Unternehmen in Bayern die von Bund und Freistaat kofinanzierte Wirtschaftshilfe erhalten. Hier gelangen Sie zur Pressemitteilung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Weitere Meldungen:

09.06.2021: Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis Ende September

* Überbrückungshilfe III+:
Verlängerung der Corona-Hilfen bis 30.09.2021. Zusätzlich: Aufstockung des Zuschusses von derzeit 12 Mio. € auf max. 52 Mio. € pro Firma

* Restart-Prämie:
Personalkostenhilfe um Mitarbeitende aus Kurzarbeitergeld herauszuholen oder Beschäftigte einzustellen

* Neustarthilfe für Soloselbständige:

Erhöhung auf künftig bis zu 12.000 € für die ersten drei Quartale 2021.

Weitere Infos unter: BMWi - Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September

09.06.2021: Erleichterte Zugangsbedingungen zu Kurzarbeitergeld bis 30.09.2021 verlängert.

04.06.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 04.06.2021

Mai 2021

18.05.2021: Weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen in Bayern – u. a. werden
Fitness-Studios geöffnet, Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien erlaubt und die
Hilfsprogramme für Soloselbstständige, Spielstätten- und Veranstalter, Laienmusikvereine sowie das Kinounterstützungsprogramms bis zum 31. Dezember 2021 verlängert

Aufgrund der sich weiterhin verbessernden Corona-Situation im Freistaat hat die die Staatsregierung weitere Erleichterungen der Corona-Maßnahmen beschlossen. Der Bericht aus der Kabinettssitzung vom 18.05.2021 fasst die inzidenzabhängigen Öffnungsschritte so wie Verlängerung der Hilfsprogramme zusammen.

18.05.2021: Heute starten die Corona-Härtefallhilfen mit bis zu 233 Millionen Euro
Die Corona-Härtefallhilfen unterstützen Unternehmen, die für die bisherigen Corona-Wirtschaftshilfen nicht anspruchsberechtigt waren. Bei diesem Förderprogramm werden pro Antragsteller betriebliche Fixkosten in Höhe von bis zu 100.000 Euro erstattet. Einen ersten Überblick über die Corona-Härtefallhilfen können Sie sich mit der Pressemitteilung des Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie verschaffen. Oder Sie informieren sich in unserem Bereich „Hilfen auf Landesebene“.

17.05.2012: Weitere Öffnungsschritte in Ingolstadt ab Montag, 17. Mai 2021 – Außengastronomie bis 22 Uhr, Öffnung von Theatern, Konzert und Opernhäusern sowie Kinos, kontaktfreier Sport im Innenbereich (keine Fitness-Studios) und Kontaktsport unter freiem Himmel zulässig
Am Sonntagnachmittag (16.05.2021) hat das Bayerische Gesundheitsministerium aufgrund des Antrags der Stadt Ingolstadt vom Freitag (14.05.2021) sein Einvernehmen zu weiteren Öffnungsschritten erteilt. Eine kurze Zusammenfassung der Öffnungsmöglichkeiten und den dazugehörigen Voraussetzungen können Sie der Pressemitteilung der Stadt Ingolstadt entnehmen. Die Grundlage für die nun zulässigen Öffnungen bildet die Allgemeinverfügung Weitere Öffnungsschritte vom 16.05.2021.

07.05.2021: (Voraussichtliche) Regeln für die Öffnung von Gastronomie, Hotellerie und Tourismus
Aiwanger: "Neustart in Gastronomie und Tourismus mit einer Balance aus Schutz und Perspektive"

01.05.2021: Ab 1. Mai tritt die Insolvenzantragspflicht wieder in Kraft.

April 2021

29.04.2021: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste) vom 29. April 2021

27.04.2021: Luca-App in Ingolstadt nutzbar
Die Anbindung der Luca-App an das EDV-System des Ingolstädter Gesundheitsamtes ist geschaffen. Damit kann die App zur Kontaktnachverfolgung jetzt auch in Ingolstadt von Betreibern, Gästen und Bürgern genutzt werden, wozu die Stadt Ingolstadt aufruft.

27.04.2021: Bericht aus der Kabinettsitzung
U.a. treten ab 28. April folgende Änderungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft (und zeichnen die Inhalte des Infektionsschutzgesetztes des Bundes nach):

  • Ladengeschäfte der körperfernen Dienstleistungsbetriebe und der Handwerksbetriebe dürfen inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen. Die bestehenden Einschränkungen für körpernahe Dienstleistungen bleiben unberührt.
  • Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen in gleicher Weise inzidenzunabhängig unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.
  • Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getesteten Personen gleichgestellt. Ausnahmen können für vulnerable Gruppen gemacht werden.

23.04.2021: In Ingolstadt ab Sonntag, 25.04.2021 kein Click & Meet mehr zulässig
Wegen der mehrtägigen Überschreitung der neu durch den Bund eingeführten Inzidenzschwelle von 150 ist für Ladengeschäfte, die lediglich inzidenzabhängig geöffnet haben dürfen, in Ingolstadt ab Sonntag, 25.04.2021 nur die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig (Click & Collect).
Die Untersagung tritt erst wieder außer Kraft, wenn die 7-Tages-Inzidenz an FÜNF aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz von 150 unterschreitet und dann erst am dem übernächsten Tag.
Direktlink: Regelungen zum Wirtschaftsleben in der 12. BayIfSMV, Stand 22. April 2021

23.04.2021: Änderungen durch die „Bundesnotbremse“ in Verbindung mit der Änderung des 12. BayIfSMV

  • Die bisher im Bereich einer Inzidenz zwischen 100 und 200 geltenden Regelungen für Betriebe, die nicht inzidenzunabhängig öffnen dürfen („Click & Meet“), gelten nun nur noch im Inzidenzbereich zwischen 100 und 150. Die Gültigkeit des PCR-Tests wurde dabei von 48 auf 24 Stunden reduziert.
  • Entgegen dem Bundesgesetz müssen in Bayern auch Buchläden, Blumengeschäfte und Gartencenter geschlossen bleiben. Hier darf ebenfalls nur per „Click & Collect“ eingekauft werden.
  • Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen der Friseure und der Fußpflege unter den allgemeinen, in der Verordnung genannten Hygienebestimmungen sowie bestimmten Maßgaben (Terminvereinbarung, Erhebung der Kundenkontaktdaten, Vorweisung eines max. 24-Stunden alten negativen Tests, FFP-2 Maskenpflicht beim Kunden, medizinische Gesichtsmaske beim Personal/ ab Inzidenz von 100 FFP-2 Maske) ausgenommen sind

Eine entsprechende Berücksichtigung der Maßnahmen ist bereits ab diesem Wochenende erforderlich.

21.04.2021: Neue Regelungen zu Tests für Beschäftigte
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test (PCR bzw. Antigen-Schnelltest zur professionellen oder Selbstanwendung) anzubieten (3. Änderungsverordnung zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (bmas.de)). Zuvor galt es dieses Angebot (mit Ausnahme bestimmter Beschäftigungsgruppen) einmal pro Woche bereitzuhalten.

20.04.2021: Erweiterungen bei der Überbrückungshilfe III
Ab sofort können von Corona besonders betroffene Unternehmen einen Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Dieser Zuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung gewährt. Weitere Verbesserungen sind u.a.:

  • Öffnung der Überbrückungshilfe für Start-Ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet worden sind;
  • Möglichkeit, in bestimmten Fällen einen alternativen Vergleichsumsatz heranzuziehen;
  • Anhebung der Fixkostenerstattung auf 100 Prozent bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent;
  • Anschubhilfe für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme (maximal 2 Millionen Euro);
  • Verlängerung des Zeitraums für erstattungsfähige Kosten in der Veranstaltungs- und Kulturbranche auf bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums;
  • Erweiterung der Sonderregelung für Einzelhändler zur Warenwertabschreibung saisonaler und verderblicher Ware auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender;
  • Weitere Informationen unter Überbrückungshilfe III: Wirtschaftsministerium Bayern sowie Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
  • Neustarthilfe: Seit April 2021 sind auch Direktanträge für Personengesellschaften möglich
  • Die Antragsfrist zur November- und Dezemberhilfe endet am 30.04.2021

20.04.2021: Bayern unterstützt stark beeinträchtigte Unternehmen mit Corona-Härtefallhilfe
Der Ministerrat hat heute – vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses im Bayerischen Landtag – über 230 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen im Freistaat zur Verfügung gestellt. Ziel der Härtefallhilfe ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständigen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, die grundsätzlich aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde. Die Härtefallhilfe wird auf der Basis einer Einzelfallentscheidung in Form einer Billigkeitsleistung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Auf die Gewährung der Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

15.04.2021: Luca-App – Staatsregierung hat Landeslizenz für Bayern erworben
Das bayerische Staatsministerium für Digitales (StMD) hat, um die Gästeregistrierung sowie die Übermittlung von Kontaktdaten an die Gesundheitsämter zu vereinfachen, eine landesweite Lizenz für die Luca-App erworben. Das StMD bietet damit allen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Behörden in Bayern die Möglichkeit, Luca kostenfrei zu nutzen und ermöglicht den bayerischen Gesundheitsämtern eine digitale und damit schnelle und effektive Kontaktnachverfolgung. Informationen zur Luca-App finden Sie unter https://www.luca-app.de/. Bei Fragen können Sie sich darüber hinaus auch an bayern@no-spam-pleaseluca-app.de wenden.

12.04.2021: Regelungen für "Click & Meet" mit Testergebnis
Ab Montag, 12. April 2021: Zutritt ins Geschäft mit offiziellem Dokument einer Teststation oder mit Test im Laden vor Ort

12.04.2021:– FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehem. Positivliste): Stand 12.04.2021
Aktuelle Auflistung welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. geöffnet haben dürfen oder betrieben werden dürfen bzw. welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen.

07.04.2021: Bericht aus der Kabinettsitzung
Der Ministerrat hat für Bayern u.a. Folgendes beschlossen:

  • Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.

Für den Bereich des Einzelhandels gilt ab dem 12. April:

  • Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen werden künftig wieder wie sonstige Geschäfte des Einzelhandels behandelt. Auch für Schuhläden, die nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs öffnen durften, gelten dann wieder die nun vereinheitlichten Regelungen. Sie sind damit nur unter den Bedingungen zulässig, die für den übrigen Einzelhandel gelten. Inzidenzunabhängig dürfen nur die in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abschließend aufgezählten Geschäfte öffnen.

Für die sonstigen Geschäfte des Einzelhandels gilt Folgendes:

  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 wird der Einzelhandel – wie bisher – unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. Mindestabstand, Maskenpflicht, ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche) geöffnet.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 sind nur Terminshopping-Angebote („Click-and-Meet“) zulässig.
  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 100 und 200 sind nur Terminshopping-Angebote („Click-and-Meet“) mit der Vorlage eines aktuellen negativen Tests (max. 48 Stunden alter PCR-Test oder max. 24 Stunden alter Schnelltest) zulässig.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 bleibt – wie bisher – die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click and Collect“) auch ohne Test zulässig.

Impfungen in Betrieben mindern das Infektionsrisiko in diesen Betrieben und verringern Produktionsausfälle, was unmittelbar dem Schutz der gesamten Bevölkerung dient. Noch im April 2021 soll im Rahmen eines Modellprojekts für die Beschäftigten von zehn größeren bayerischen Arbeitgebern ein Impfangebot durch den betriebsärztlichen Dienst gemacht werden. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird in Abstimmung mit der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft zehn Unternehmen auswählen.

01.04.2021: Überbrückungshilfe III: Deutliche Verbesserungen und neuer Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vom Bund angekündigt
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Darüber hinaus sollen die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals verbessert werden. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um. Weitere Informationen finden Sie hier.

März 2021

24.03.2021: Die am Montag getroffene Entscheidung zur Osterruhe wird zurückgenommen.

23.03.2021: Bericht aus der Kabinettsitzung
Der Ministerrat unterstützt die Bund-Länder-Beschlüsse vom 22. März 2021. Im Rahmen der Kabinettssitzung vom 23. März wurde die genaue Umsetzung der Beschlüsse für Bayern geregelt. Insbesondere wurde beschlossen, dass die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 18. April 2021 verlängert und angepasst wird.

Regelungen nach den Osterferien
Abhängig von den Inzidenzen können Öffnungsschritte in den Bereichen Außengastronomie, Kultur und Sport erfolgen.
7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt von unter 50:

  • Öffnung von Außengastronomie, Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich

7-Tages-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt von zwischen 50 und 100:

  • Öffnung von Außengastronomie, Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos mit vorheriger Terminbuchung und aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest
  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellen (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest

Regelungen für den Einzelhandel nach den Osterferien

  • 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unter 100: der Einzelhandel wird geöffnet, unter Geltung der allgemeinen Schutz- und Hygienekonzepte (v.a. ein Kunde je 10 qm für die ersten 800 qm der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 qm für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche).
  • 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zwischen 100 und 200, gilt zusätzlich für den Einzelhandel:  Terminshopping-Angebote („Click & Meet“), ein Kunde pro 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage eines aktuellen (24 Stunden) negativen Tests.

22.03.2021: Ministerpräsidentenkonferenz
Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Hier finden Sie die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs.

15.03.2021: FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (ehemals Positivliste) vom 11.03.2021
Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?

08.03.2021: 14 Tage Quarantäne (statt bisher 10 Tage) ohne Verkürzung nach Aufenthalt in Virusvarianten-Gebieten – eine Verkürzung der Quarantäne durch einen fünf Tage nach Einreise durchgeführten Test ist in diesen Fällen nicht mehr möglich (Verordnung)

05.03.2021: 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Hier finden Sie die aktuellste Fassung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

04.03.2021: Bund-Länder-Beschluss zu Öffnungsschritten

  • Verlängerung der beschlossenen Corona-Regeln bis zum 28. März 2021
  • Zweiter Öffnungsschritt im öffentlichen Bereich ab 08.03.21:
    • Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte werden zukünftig einheitlich in allen Bundesländern dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet und können somit mit entsprechenden Hygienekonzepten und einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 qm wieder öffnen.
    • bisher noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden und ein Testkonzept für das Personal Voraussetzung ist.
  • Weitere Öffnungsschritte können in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen stattfinden, siehe hier: 
    Öffnungsperspektive in fünf Schritten (bundesregierung.de)
  • Über weitere Öffnungsschritte und die Perspektive für die hier noch nicht benannten Bereiche aus den Branchen Gastronomie, Kultur, Veranstaltungen, Reisen und Hotels werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 22. März 2021 im Lichte der Infektionslage unter Berücksichtigung der angelaufenen Teststrategie, des Impfens, der Verbreitung von Virusmutanten und anderer Einflussfaktoren beraten.
  • Eine übersichtliche Darstellung weiterer Informationen für die einzelnen Bereiche finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung

03.03.2021: Neues Gesetz: Sanierung ohne Insolvenz (StaRUG)
Ziel des neuen StaRUG-Verfahrens ist es, dass Unternehmer ihren Betrieb sanieren können, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Weitere Informationenfinden Sie hier: Sanierung jetzt auch ohne Insolvenz: Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) (ihk-muenchen.de)

03.03.2021 -  Überbrückungshilfe III jetzt auch für große Unternehmen – 750 Mio. Euro Umsatzgrenze entfällt für vom Lockdown betroffene Branchen Pressemitteilung

Februar 2021

23.02.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23.02.2021
Der Ministerrat hat für folgende Betriebe die Wiedereröffnung unter besonderen Schutzmaßnahmen ab 1. März beschlossen:

  • Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte
  • Körpernahe Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege)
  • Bei Inzidenz > 100 (7 Tage): Musikschulen (Einzelunterricht)

Hier finden Sie die komplette Pressemitteilung zur Kabinettssitzung.

23.02.2021: Lebensmittelverkauf in Gärtnereien
Auf eine Anfrage der Regierung von Oberbayern, die unter anderem auf eine Initiative der Stadt Ingolstadt zurückging, hat das Bayerische Gesundheitsministerium jetzt die Zulässigkeit der Teilöffnung von Gärtnereien erklärt – sofern dort Lebensmittel verkauft werden.
Mittelständische Gärtnereien und Baumschulen können demnach als Mischbetriebe angesehen werden, sofern dort Lebensmittel verkauft werden. Unter Lebensmittel fallen neben Obst und Gemüse im weiteren Sinne auch Pflanzen, die der Lebensmittelproduktion dienen (Setzlinge, Obstbäume). Nach geltender Rechtslage werden Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 Prozent) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen.
Demnach kann in Gärtnereien das erlaubte Sortiment der Salatpflanzen, Kräuter, Steckzwiebel und Sämereien für Gemüse im Geschäft unter Einhaltung der Hygieneregeln angeboten werden. Das nicht-erlaubte Sortiment darf hingegen nur per Click-und-Collect oder Lieferdienst angeboten werden. (Pressemitteilung der Stadt Ingolstadt)

22.02.2021: BayernFonds werden bis Jahresende verlängert
Die Maßnahme von staatlichen Garantien und Übernahmen war ursprünglich bis Ende Juni bzw. Ende September möglich. Die Frist wurde nun auf 31.12.2021 verlängert. Weitere Infos erhalten Sie hier.

16.02.2021: Neustarthilfe für Soloselbstständige gestartet
Mit dieser Hilfe sollen Betroffene eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Genauere Informationen sind dieser Pressemitteilung zu entnehmen. Am 16.02.2021 ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, sie erfolgt auf ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

15.02.2021: Einreisebeschränkungen für Tschechien und Österreich
Seit dem 14.02.2021 gelten für die Grenzregionen von Tschechien und Tirol Einreisebeschränkungen aufgrund der Einstufung als Virusvariantengebiet. Für systemrelevante Berufspendler in den Grenzregionen gilt ab 17.01.2021 0 Uhr eine Ausnahmeregelung: Bei Vorlage eines negativen Coronatests und einer amtliche Bescheinigung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist die Einreise dennoch möglich. Welche Berufgruppen als systemrelevant gelten, können Sie hier nachlesen.

12.02.2021: Bericht aus der Kabinettssitzung vom 11.02.2021
Unter anderem wurde Folgendes beschlossen:

  • Verlängerung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der Einreisequarantäne-Verordnung bis 07.03.2021
  • Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre in Landkreisen, in denen der Inzidenzwert 7 Tage in Folge unter 100 lag
  • Betrieb von Fahrschulen ab 22.02.2021 und von Frisören ab 01.03.2021 unter Schutzauflagen wieder zulässig (Positivliste)

Den kompletten Bericht finden Sie hier.

12.02.2021: Soloselbstständigenprogramm wird verlängert
Die finanzielle Hilfen für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe werden bis 30. Juni 2021 verlängert. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Ende Februar möglich sein. Für Oktober bis Dezember 2020 noch können noch bis 31. März 2021 rückwirkend Anträge gestellt werden.

10.02.2021: Antragstellung für Überbrückungshilfe III ist gestartet
Das Online-Tool zur Beantragung der Überbrückungshilfe III ist nun online und freigeschalten. Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Die vollständige Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier.

05.02.2021: Zusätzliche Flexibilität bei Beantragung von November- und Dezemberhilfe
Unternehmen haben nun im Rahmen der Beantragung der November- und Dezemberhilfe neue Spielräume aufgrund eines umfassenden Wahlrechtes. Das bedeutet: Unternehmen können jetzt wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Den vollständigen Bericht finden sie hier.

01.02.2021: Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Januar 2021

26.01.2021: Gesundheitsministerium passt Auslegung zu Verkaufssortiment an
Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg zum Verkaufsverbot von Teilsortimenten eines Supermarktes wurden die Regeln zur Öffnung von Läden und dem Verkauf von Waren noch einmal angepasst. So dürfen Lebensmittelhandel und Drogerien wieder ihr gesamtes Sortiment verkaufen, die Beschränkung auf Waren des täglichen Bedarfs wurde aufgehoben und die Pflicht zur Abgrenzung des nicht verkaufsfähigen Sortiments bei sog. Mischbetrieben mit überwiegend erlaubtem Sortiment ist entfallen.

Dies bedeutet konkret: „Mischbetriebe des Einzelhandels oder der Dienstleistungen (Beispiele Kiosk, Handel mit verschiedenen Sortimenten, Schreibwarenhandel mit Poststation, Lottoläden) werden nach dem Schwerpunktprinzip beurteilt. Sie können insgesamt öffnen, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit (mehr als 50 Prozent) im erlaubten Bereich (Beispiel Verkauf von Lebensmitteln, Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) liegt. Sie können dann auch die übrigen Sortimente verkaufen, um die betrieblichen Abläufe nicht zu belasten. Bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, kann ausschließlich der erlaubte Teil (etwa Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften) weiter erfolgen. Auch bei Mischbetrieben, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im nicht erlaubten Bereich liegt, darf die Bereitstellung von Waren des nicht erlaubten Sortiments zur Abholung nur an einem entsprechenden Abholschalter unmittelbar am Eingang oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.“

Die aktuelle Positivliste welche Ladengeschäfte, Betriebe, etc. geöffnet haben dürfen, finden Sie hier. Fragen zu Auslegung und Inhalt bitten wir der Zuständigkeit halber an das Ministerium zu richten.

21.01.2021 Arbeitgeber müssen Home-Office ermöglichen
Zur Eindämmung des Corona-Virus sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern so weit es möglich ist Home-Office anzubieten. Die geltenden Regelungen zu dieser Maßnahme finden Sie in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.

20.01.2021: Überblick über die Ergebnisse aus der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19. Januar 2021
Die bisherigen Beschlüsse von Bund und Ländern gelten fort. Gestern beschlossene Veränderungen oder Ergänzungen der Maßnahmen sollen zügig umgesetzt werden. Alle Maßnahmen, die auf den gemeinsamen Beschlüssen beruhen, sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 gelten.

  • Zentralster Punkt ist weiterhin das absolute Reduzieren von sozialen Kontakten und das Bestreben die privaten Räume möglichst nicht zu verlassen. Auch im beruflichen Bereich wurden diese Maßnahmen noch einmal konkretisiert. So wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung befristet bis zum 15. März 2021 erlassen, wonach Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Diese Maßnahme soll auch die Fahrgastzahlen im ÖPNV reduzieren. Ergänzend dazu werden die Unternehmen aufgefordert, flexible Arbeitszeiten wo immer möglich so einzusetzen, dass das Fahrgastaufkommen in den klassischen Berufsverkehrszeiten zu Arbeitsbeginn und -ende möglichst stark entzerrt wird.
  • Wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss im Rahmen  der Umsetzung der COVID19- Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden oder es sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
  • Rückwirkend zum 1. Januar 2021 sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können. Damit können Kosten zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden, wodurch auch alle, die im HomeOffice arbeiten, profitieren sollen. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden.
  • Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird nochmals verbessert. Für den besonders betroffenen Einzelhandel werden die handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt. Der Bund wird außerdem die Zugangsvoraussetzungen insgesamt vereinfachen und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige deutlich anheben.
  • Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.
  • Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken konkretisiert. Generell wird die Nutzung medizinischer Masken angeraten.
  • Da bei den Mutationen des Corona-Virus von einer höheren Ansteckungsgefahr auch unter Kindern und Jugendlichen ausgegangen wird der Beschluss vom 13. Dezember 2020 zur Schließung von Schulen bis  zum 14. Februar verlängert. Schulen bleiben grundsätzlich geschlossen bzw. bleibt die Präsenzpflicht ausgesetzt. In Kindertagesstätten wird analog verfahren.
  • Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen. Bis die Impfungen in ausreichender Anzahl durchgeführt wurden, wird verstärkt auf das Durchführen von Schnelltests gesetzt. Auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 wird eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für alle Besucherinnen und Besucher angeordnet. Es erfolgt außerdem der Hinweis, dass auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu den besonders zu schützenden Bereichen zählen.

Den vollständigen Beschlusstext finden Sie hier:

19.01.2021 – Anpassung der Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland aufgrund der Corona-Mutationen
Aufgrund der höheren Ansteckungsgefahr bei den neu entdeckten Mutationsformen des Corona-Virus wurden die Bestimmungen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland noch einmal angepasst. Detaillierte Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen finden sie hier.

15.01.2021: Corona-Hilfen: Antragsfrist verlängert
Der Bund hat die Fristen zur Antragstellung für die November- und Dezemberhilfen und die Überbrückungshilfe II verlängert. Bei der November- und Dezemberhilfe endet die Antragsfrist jetzt am 30. April 2021 (statt 31. Januar bzw. 31. März). Die Überbrückungshilfe II (für den Zeitraum September bis Dezember 2020) kann jetzt bis 31. März 2021 beantragt werden. Ursprünglich lief die Antragsfrist bis 31. Januar.

12.01.2021: Nach anfänglichen Verzögerungen stehen nun die technischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Novemberhilfe an bayerische Betriebe. Zuständig für die Abwicklung ist die IHK München und Oberbayern.

12.01.2021: Ab Montag, 18.01.2021, gilt in Bayern die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske im Öffentlichen Personennahverkehr und im Einzelhandel.

10.01.2021: Antworten auf die Frage, welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. geöffnet haben dürfen, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen (Positivliste) finden Sie hier.

08.01.2021: Änderungsverordnung zur 11. BayIfSMV
Eine Kurzübersicht über die Änderungen finden Sie hier.

07.01.2021: Bericht aus der Kabinettsitzung vom 06.01.2021
Unter anderem wurde Folgendes beschlossen:

  • Die derzeit in Bayern geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden zunächst bis 31.01.2021 verlängert.
  • Die geltenden Kontaktbeschränkungen werden darüber hinaus verschärft. Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
  • Die Überbrückungshilfe III (PDF) sieht bis Mitte 2021 einen monatlichen Zuschuss zu den Fixkosten von bis zu 500.000 Euro für direkt und indirekt von der Schließung betroffenen Unternehmen vor.
  • Sogenannte click-and-collect oder call-and-collect-Leistungen sind unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen (insbesondere gestaffelte Zeitfenster zur Abholung sowie die umfassende Verwendung von FFP2-Masken) möglich.

Den komplette Bericht finden Sie hier.

Dezember 2020

23.12.2020: Dezemberhilfe
Anträge für die Dezemberhilfe können ab sofort (bis 31.03.2021) über den Antragslogin der bundeseinheitlichen IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte). Die Höhe der maximalen Abschlagszahlung wurde von 10.000 Euro auf 50.000 Euro angehoben. Die Abschlagszahlungen für Dezember starteten am 5. Januar 2021.
Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt über den Direktantragslogin, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Voraussetzung: Hierfür wird ein ELSTER-Zertifikat benötigt. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

21.12.2020: Antworten auf die Frage, welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen ausgeübt werden dürfen (Positivliste), finden Sie in diesem FAQ Corona-Krise und Wirtschaft.

18.12.2020: Eine Übersicht über aktuelle Corona-Hilfen finden Sie hier.

18.12.2020: Solo-Selbständigen-Programm für Künstlerinnen und Künstler zum Ersatz des Unternehmerlohns (rückwirkend für Oktober bis Dezember 2020)

17.12.2020: Aktualisierung der Coronahilfen durch die LfA Förderbank Bayern
Aufgrund des fortdauernden und verschärften Lockdowns werden die Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen der LfA  Förderbank Bayern ebenfalls verlängert. Informationen zu den unterschiedlichen Fördermöglichkeiten finden Sie hier:

Die Beantragung und Auszahlung der Programme erfolgt über Ihre Hausbank (Bank oder Sparkasse). Die LfA bearbeitet keine Direktanträge. Ergänzende Dokumente zu Ihrem Antrag können Sie hier einsehen:

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten finden Sie in den folgenden Merkblättern:

16.12.2020:  Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 16.12.2020 (gültig bis 10.01.2021)

15.12.2020: Bericht aus der Kabinettsitzung vom 14. Dezember 2020
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels, Dienstleistungsbetriebe, Gastronomie, Finanzielle Hilfen, Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, nächtliche Ausgangssperre, u.a.

14.12.2020: Insolvenzantragspflicht auch im Januar ausgesetzt

14.12.2020: Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13.12.2020
Im Beschlusstext wird unter Nr. 14 und Nr. 15 folgendes aufgeführt:

  • 14. Die Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht (Überbrückungshilfe III). Der Bund leistet mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von max. 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.
  • 15. Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Am 5. Januar 2021 wird über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 erneut beraten und beschlossen.

11.12.2020: Bericht aus der Kabinettsitzung vom 6. Dezember 2020
Unter anderem wurde Folgendes beschlossen:

  • Festlegung des coronabedingten Katastrophenfalles,
  • Landesweite Ausgangsbeschränkungen
  • Verstärkte Kontrollen bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben

Den kompletten Bericht finden sie hier.

11.12.2020: Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe („Dezemberhilfe“) und Überbrückungshilfe III kommen
Wegen der Verlängerung der coronabedingten Schließungen bis zum 20.12.2020 wird die November- durch eine Dezemberhilfe ergänzt. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt, stehen auch für die Dezemberschließungen Wirtschaftshilfen von bis zu 75% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bereit. Außerdem wird die im Dezember 2020 auslaufende Überbrückungshilfe II als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und ausgeweitet, für Soloselbständige gibt es eine „Neustarthilfe“. In dieser Pressemitteilung können Sie mehr dazu lesen.

09.12.2020: Verschärfte Infektionsschutzmaßnahmen treten heute in Kraft.
(10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 08.12.2020)

07.12.2020: Verzögerungen bei Novemberhilfe: Drohende Liquiditätsengpässe verhindern / Gemeinsame Erklärung von bayerischen Wirtschafts- und Bankenverbänden
Aufgrund von IT-Problemen verzögern sich die Auszahlungen der Novemberhilfsgeldern. Das stellt viele Selbstständige und Unternehmen vor weitere Probleme. Helfen kann hier eine Überbrückungsfinanzierung bis zur tatsächlichen Auszahlung der Novemberhilfe. Dazu haben der Bayerische Industrie- und Handelskammertag, der Bayerische Handwerkstag, die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V, der Bayerische Bankenverband, der Sparkassenverband Bayern, der Genossenschaftsverband Bayern und die Steuerberaterkammern München und Nürnberg eine gemeinsame Erklärung verfasst. Diese finden Sie hier.

06.12.2020: Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie
Mit Wirkung zum 09. Dezember 2020 soll das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles in Bayern festgestellt werden. Mit dem Katastrophenfall werden die Ausgangsregelungen, insbesondere in Hotspot-Gebieten, verschärft. Des Weiteren werden bei Handels- und Dienstleistungsbetrieben verstärkte Kontrollen angekündigt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht. Einen detaillierten Überblick über die neuen Bestimmungen erhalten Sie hier.

02.12.2020: Teil-Lockdown in Deutschland wird bis 10. Januar verlängert.
Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie Bundeskanzlerin Angela Merkel haben am 02.12.2020 beschlossen, dass die im November gefassten Corona-Auflagen bis zum 10. Januar 2021 verlängert werden.

02.12.2020: Allgemeinverfügung Isolation des StMGP (gültig vom 03.12.2020 bis 28.02.2021)
Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronoavirus getesteten Personen.

01.12.2020: 9. Bayerisches Infektionsschutzgesetz
Die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Diese sieht über die Verlängerung der Bestimmungen der 8. BayIfSMV hinaus insbesondere lokale Maßnahmen bei Überschreiten des 7-Tage-Inzidenzwerts von 200 und 300 vor.

November 2020

26.11.2020: Novemberhilfe:
Die Anträge zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe im November können ab sofort gestellt werden. Erste Abschlagszahlungen sollen noch vor Ende des Monats fließen. Weitere Informationen finden Sie hier.

26.11.2020: Für den Freistaat Bayern hat das bayerische Kabinett die konkrete Umsetzung beschlossen (Pressemitteilung). Diese Corona-Reglen gelten in Bayern.

25.11.2020: Bund-Länder-Beschluss: Die am 28. Oktober 2020 getroffenen Maßnahmen werden bundesweit bis zum 20. Dezember verlängert. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben zunächst weiterhin geschlossen – insbesondere die Gastronomie. Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. (Beschluss vom 25.11.2020)

24.11.2020: Die Bundesregierung veröffentlicht die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen II – weitere Informationen unter Hilfen auf Bundesebene.

16.11.2020: In einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums und des Bundeswirtschaftsministeriums vom 13.11. wird die Novemberhilfe weiter konkretisiert und die Überbrückungshilfe III angekündigt. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Hilfen auf Bundesebene.

Oktober 2020

30.10.2020: Die Bayerische Staatsregierung verhängt den November-Lockdown "light".

27.10.2020: Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gibt in einer Pressemitteilung bekannt, dass die Bayerische Staatsregierung weitere Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Kulturstabilisierungsprogramms 2020/21 zur Verfügung stellt, um die lebendige Kulturlandschaft in Bayern zu erhalten. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Hilfen auf Landesebene.